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   LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11   

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https://dejure.org/2011,62757
LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11 (https://dejure.org/2011,62757)
LAG Saarland, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 Ta 11/11 (https://dejure.org/2011,62757)
LAG Saarland, Entscheidung vom 31. März 2011 - 2 Ta 11/11 (https://dejure.org/2011,62757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 99 Abs 4 BetrVG, § 33 Abs 3 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 43 Abs 3 GKG 2004, § 3 ZPO
    Festsetzung des Gegenstandswertes - Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Ein- und Umgruppierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 3 S. 2
    Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 116/08

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Einführung des ERA

    Auszug aus LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11
    Nach inzwischen wohl überwiegend vertretener Auffassung ist dazu insbesondere auf die sich aus § 42 Absatz 3 Satz 2 GKG ergebende gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen (so etwa: LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, sowie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, alle abrufbar bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen; so auch Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage München 2009, Randnummern 143 ff zu § 12 ArbGG, und Vollstädt, in: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage Köln 2011, Randnummern 248 und 249 zu § 12 GKG; anderer Ansicht etwa: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009, 17 Ta (Kost) 6073/09, abrufbar bei juris).

    Dies rechtfertigt es auch nach Auffassung der Kammer, bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines solchen Verfahrens zunächst von dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der von dem Arbeitgeber beanspruchten Eingruppierung und der Vergütung nach der von dem Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung auszugehen und von dem sich danach ergebenden Betrag - wegen der oben beschriebenen zwar nicht vollständigen, aber doch sehr weitgehenden präjudiziellen Wirkungen des Beschlussverfahrens - einen Abschlag von (nur) 20 Prozent vorzunehmen (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, abrufbar bei juris, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, abrufbar bei juris; anderer Ansicht: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, abrufbar bei juris: Abschlag von 50 Prozent).

  • LAG Hamburg, 22.09.2010 - 2 Ta 14/10

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung - Betriebsrat - Eingruppierung

    Auszug aus LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11
    Nach inzwischen wohl überwiegend vertretener Auffassung ist dazu insbesondere auf die sich aus § 42 Absatz 3 Satz 2 GKG ergebende gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen (so etwa: LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, sowie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, alle abrufbar bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen; so auch Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage München 2009, Randnummern 143 ff zu § 12 ArbGG, und Vollstädt, in: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage Köln 2011, Randnummern 248 und 249 zu § 12 GKG; anderer Ansicht etwa: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009, 17 Ta (Kost) 6073/09, abrufbar bei juris).

    Dies rechtfertigt es auch nach Auffassung der Kammer, bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines solchen Verfahrens zunächst von dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der von dem Arbeitgeber beanspruchten Eingruppierung und der Vergütung nach der von dem Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung auszugehen und von dem sich danach ergebenden Betrag - wegen der oben beschriebenen zwar nicht vollständigen, aber doch sehr weitgehenden präjudiziellen Wirkungen des Beschlussverfahrens - einen Abschlag von (nur) 20 Prozent vorzunehmen (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, abrufbar bei juris, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, abrufbar bei juris; anderer Ansicht: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, abrufbar bei juris: Abschlag von 50 Prozent).

  • LAG Köln, 22.10.2009 - 7 Ta 197/09

    Streitwert für Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11
    Nach inzwischen wohl überwiegend vertretener Auffassung ist dazu insbesondere auf die sich aus § 42 Absatz 3 Satz 2 GKG ergebende gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen (so etwa: LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, sowie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, alle abrufbar bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen; so auch Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage München 2009, Randnummern 143 ff zu § 12 ArbGG, und Vollstädt, in: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage Köln 2011, Randnummern 248 und 249 zu § 12 GKG; anderer Ansicht etwa: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009, 17 Ta (Kost) 6073/09, abrufbar bei juris).

    Dies rechtfertigt es auch nach Auffassung der Kammer, bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines solchen Verfahrens zunächst von dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der von dem Arbeitgeber beanspruchten Eingruppierung und der Vergütung nach der von dem Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung auszugehen und von dem sich danach ergebenden Betrag - wegen der oben beschriebenen zwar nicht vollständigen, aber doch sehr weitgehenden präjudiziellen Wirkungen des Beschlussverfahrens - einen Abschlag von (nur) 20 Prozent vorzunehmen (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2010, 2 Ta 14/10, abrufbar bei juris, und LAG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009, 7 Ta 197/09, abrufbar bei juris; anderer Ansicht: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08, abrufbar bei juris: Abschlag von 50 Prozent).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11
    Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber häufig ohne weiteres auf das Ergebnis eines vorhergehenden Beschlussverfahrens stützen kann (zu all dem etwa BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, und BAG, Urteil vom 28. August 2008, 2 AZR 967/06, NZA 2009, 505 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 967/06

    Änderungskündigung - rechtskräftig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur

    Auszug aus LAG Saarland, 31.03.2011 - 2 Ta 11/11
    Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber häufig ohne weiteres auf das Ergebnis eines vorhergehenden Beschlussverfahrens stützen kann (zu all dem etwa BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, und BAG, Urteil vom 28. August 2008, 2 AZR 967/06, NZA 2009, 505 mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Nürnberg, 15.05.2012 - 6 TaBV 60/11

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzungsverfahren zu Einstellung und

    Dies rechtfertigt es, auch für diesen Antrag vom Regelwert auszugehen (so auch LAG Baden-Württemberg vom 28.09.2009, 5 Ta 68/09; a.A. etwa LAG Hamburg vom 22.09.2010, 2 Ta 14/10; LAG Saarland vom 31.03.2011, 2 Ta 11/11; LAG Köln vom 22.07.2011, 9 Ta 213/11, jeweils zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Schleusener in GK-ArbGG, § 12 Rn. 468 ff. und bei Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 248 ff.).
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